Kanzlei-Loos.de Rechtsanwalt in Ansbach rät, an Immobilienteilung
denken
Wenn man in einer Familie zusammenlebt, dann kommt spätestens mit dem Kinderwunsch auch der
Gedanke an Wohneigentum auf. Am Anfang steht die Überlegung, ob man neu bauen oder ein bereits bestehendes Gebäude
erwerben will. Eine aufregende Zeit steht bevor, Standorte müssen ausgesucht werden und je nach Entscheidung müssen
der Architekt und anschließend das Bauunternehmen beauftragt werden oder der notarielle Vertrag für den Kauf des
neuen Hauses muss entworfen und unterzeichnet werden.
Doch ganz gleich, wofür man sich entscheidet, muss auch die Frage der zukünftigen Besitzverhältnisse des neu
erworbenen Eigentums geklärt werden. In der Regel werden beide Partner Eigentümer des Hauses oder gegebenenfalls
auch der Eigentumswohnung. Der Rechtsanwalt Ansbach empfiehlt neben der Eintragung ins Grundbuch auch eine vertragliche
Vereinbarung. Sowohl bei Ehepaaren als auch in eheähnlichen Gemeinschaften kann es, auch wenn zum Zeitpunkt des
Immobilienerwerbs alles in Ordnung war, zum Streit mit anschließender Trennung kommen, da kann niemand in die
Zukunft sehen. Für den Fall einer Trennung informieren die Anwälte von kanzlei-loos.de über die verschiedenen Möglichkeiten, die nun in Bezug auf die Immobilie
möglich sind. Neben dem Verkauf des Hauses kann einer der Partner das Gebäude ganz übernehmen. Weitere Varianten
sind die gemeinsame Weiterbetreibung der Immobilie und im schlimmsten Fall, wenn die ehemaligen Ehepartner gar
nicht zu einer Einigung kommen, die Teilungsversteigerung.
Unter bestimmten Umständen kommt auch eine Immobilienteilung in Frage. Die Immobilienteilung wird in einer
individuellen Vereinbarung festgelegt und notariell beglaubigt. Inhalte des Teilungsvertrages sind vor allem die
Pflichte und Rechten der Eigentümer und die Aufteilungsmodalitäten. Je genauer solch ein Teilungsvertrag formuliert
wird, desto weniger Probleme wird es in der Folgezeit geben. Mit dem Entwurf eines solchen Vertrages sollte immer
ein fachlich kundiger Rechtsanwalt beauftragt werden, denn nur er kann alle getroffenen Vereinbarungen auf ihre
Auswirkungen hin abschätzen und kann bei den Formulierungen dafür Sorge tragen, dass sie der Rechtslage
entsprechen. Die Immobilienteilung wirkt sich auch auf die Abschreibung aus. Auch dies muss berücksichtigt werden
und auf die langfristigen Auswirkungen hin untersucht werden.
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